Die Kriterien sollten dabei nicht identisch sein, aber in den aktuellen Leitlinien sei der Fokus an den Vertriebskanal angepasst und liege darauf, dass äquivalente Ziele verfolgt werden, die gleichen Ergebnisse erreicht werden und die Unterschiedlichkeit der Kriterien in den unterschiedlichen Wesen der Kanäle begründet sein müssen. Der Sprecher begrüßte, dass es mit der neuen Verordnung einen rechtlichen Rahmen für Plattformen geben werde, der einige der bisher offenen Fragen zu ihrer Einordnung in der VGVO kläre, so etwa die Debatte um die Einordnung als sogen “unechter Handelsvertreter” und damit als Abnehmer.