Unbewilligte „Sondernutzung“Diese sei für den Fahrzeugverkehr bestimmt gewesen: „Sie ist zu Fuß gegangen, hat sich auf der Fahrbahn hingesetzt und versucht, sich mit den Händen anzukleben“, erläutert das Gericht den Fall. Dies sei eine unzulässige „Sondernutzung“ der öffentlichen Straße gewesen, die für den fließenden Autoverkehr bestimmt sei. Der objektive Tatbestand sei erfüllt. Weshalb über die Frau 200 Euro Geldstrafe samt Verfahrenskosten und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt wurden.