Juli wurde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und der Berufung nicht Folge gegeben, hieß es vonseiten des Landesgerichts zu dem Zivilverfahren. Die Stadtgemeinde habe sich "zu Recht auf § 1118 ABGB gestützt, wonach ein erheblich nachteiliger Gebrauch zur Auflösung des Bestandverhältnisses berechtige", wurde zur Begründung mitgeteilt. "Die Einbringung von erheblichen Mengen an Munition und NS-Devotionalien in das Bestandobjekt mit darauffolgender (auch) internationaler Berichterstattung" habe "den Ruf und wirtschaftliche Interessen der klagenden Partei massiv beeinträchtigt, sodass ein erheblich nachteiliger Gebrauch gegeben ist", hieß es.