* Richtlinie abgelöst: Mit dem Geltungsbeginn ersetzt die PPWR die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Das nationale Recht darf die unionsrechtlichen Vorgaben weder wiederholen noch abändern; es füllt nur noch die Spielräume aus, die die Verordnung ausdrücklich lässt. Seit dem Stichtag wirken damit zwei Rechtsquellen parallel: die unmittelbar geltende PPWR und das flankierende VerpackDG. * Werbung auditieren: Sämtliche Umwelt- und Verpackungsaussagen („recyclingfähig“, „wiederverwendbar“, „plastikfrei“) am Maßstab von PPWR, UWG und EmpCo-Richtlinie überprüfen und belegen oder anpassen. Unternehmen, die vorbereitet sind, sollten den Blick nach vorn richten – auf die ausstehenden Durchführungsrechtsakte und die 2030er-Anforderungen, deren strukturelle Weichenstellungen jetzt getroffen werden müssen.