In der Folge legte die Frau nicht die für die Einfuhr erforderlichen Dokumente vor. Als Beleg legte die Frau eine nicht spezifizierte Rechnung aus dem Jahr 1970 vor, die in Syrien ausgestellt worden war. Entscheidend war für das Gericht, dass die Frau die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente gemäß der im Streitfall maßgeblichen Artenschutzverordnung nicht vorgelegt hatte. Nach der Artenschutzverordnung unterliegt das von Elefanten unbekannter Populationen stammende Elfenbein dem höchsten Schutzstatus. Auch das Argument der Frau, es handele sich um einen – nach der Artenschutzdurchführungsverordnung – privilegierten persönlichen Gegenstand, überzeugte das Gericht nicht.