Ein bewaffneter Angriff ist das nicht. Kein bewaffneter Angriff im Sinne des VölkerrechtsZunächst könnte man den Vorfall als militärischen Angriff werten, der einen Verteidigungsfall nach Art. Die Auslegung des Merkmals "bewaffneter Angriff" orientiert sich an dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in Art. Zwar sind diese Beispiele nicht abschließend; in der völkerrechtlichen Lehre und Praxis besteht allerdings Einigkeit darüber, dass ein bewaffneter Angriff eine gewisse Intensität voraussetzt. Daher dürfte erst recht der Vorfall von Leipzig nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um einen bewaffneten Angriff anzunehmen.