Im Sommer 2025 beantragte die Lehrerin die Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen. Deshalb rief die Lehrerin die Verwaltungsgerichte an. Auch aus der bereits erfolgten Schulanmeldung ihres Sohnes konnte die Lehrerin nach Auffassung der Gerichte nichts für sich herleiten. Ein Leiden mit Krankheitswert hatte die Lehrerin nicht geltend gemacht. Auch hier scheiterte eine Lehrerin aus NRW mit einem Versetzungsbegehren u.a.