Bei sexuellen Übergriffen an gemeinsamen Kindern ist das der Fall, so der BGH. AnzeigeEin sexueller Missbrauch am gemeinsamen Kind rechtfertigt es, den Ablauf des Trennungsjahres zwecks Scheidung nicht abwarten zu müssen. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Weder das Amtsgericht noch das OLG hatten den Missbrauchsvorwurf aufgeklärt, das OLG hatte ihn aber für plausibel gehalten. Laut BGH ändert daran im konkreten Fall auch der Umstand nichts, dass beide Eheleute räumlich voneinander getrennt lebten.