Die beiden hatten sich bei WhatsApp über die Verhältnisse in der Arztpraxis ausgetauscht, in der die Klägerin arbeitete. Nach einem Streit leitete die Beklagte die Nachrichten an die Office-Managerin der Praxis und Lebensgefährtin des Arbeitgebers weiter. Sie sieht in der Weiterleitung der privaten Nachrichten einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das LG sah die Weiterleitung der Chats im konkreten Fall nicht als eine solche ausschließlich persönliche Tätigkeit an. Zum konkreten Verfahren müsste der BGH dann erst nach der Antwort der Luxemburger Richter urteilen.