Erlaubt das Grundgesetz eine Übergewinnsteuer? Kein Sondertarif für ÜbergewinneEinige Vorschläge sehen vor, eine Übergewinnsteuer in Form eines besonderen Steuersatzes in das bestehende Regime der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu integrieren. Das gilt insbesondere für das Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht, das unmittelbar auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen angelegt ist. Der für eine Übergewinnsteuer angeführte Zweck der Finanzierung des erhöhten staatlichen Finanzbedarfs scheidet daher als Rechtfertigungsgrund von vornherein aus. Das gleiche muss daher für eine Ergänzungsabgabe gelten, die nicht an die Höhe des Einkommens, sondern an das Vorliegen bestimmter Einkünfte (Übergewinn) anknüpft.