Diese Entscheidung hob der Zweite Senat nun auf und verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück. Laut dem jüngsten Beschluss ist die deutsche Regierung per Verfassung verpflichtet, die Unterstützung der Frau und ihrer Kinder in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer verfassungsmäßigen Abkehrerklärung fortzuführen. Bis dahin müsse sich die Bundesrepublik weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einsetzen, dass die Klägerinnen und Kläger nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden, hieß es.