Auch die Berufung beim Oberlandesgericht Wien ging nicht durch. Schließlich wandte sich das DÖW noch an den Obersten Gerichtshof des Landes, der ihm doch recht gab. Für die Behauptung der FPÖ gebe es „keine Tatsachengrundlage“, hieß es. Die Aussage könne daher nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden. Vielmehr würden die Ehre und der wissenschaftliche gute Ruf des DÖW damit beeinträchtigt.