57687Das neue Nota­ran­d­er­konto - was Notare jetzt beachten müssenNotaranderkonten galten lange als Grauzone: zu riskant, zu aufwendig, zu unsicher. Seit einer Gesetzesreform von 1998 darf ein Notar ein Anderkonto nur noch dann einrichten, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorliegt. Ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2020 markiert die Wende: Notare haben beim berechtigten Sicherungsinteresse einen eigenen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Entscheidung über die Einrichtung eines Anderkontos bleibt damit klar in der Verantwortung des Notars – und wird durch die BGH-Richter gestärkt. Mit der XNP-Infrastruktur der Notarnet GmbH steht seitdem auch ein System für die Buchungen von Anderkonten bereit, das Sicherheit, Nachvollziehbarkeit und Effizienz verbindet.