Foto: OFC Pictures - Adobe StockEinem Mann wird sein Auto gestohlen, also holt er es sich eben zurück. Es gelingt ihm, das Fahrzeug in Dortmund zu orten, wo er es mit seinem Zweitschlüssel öffnet und sich zurückholt. Er kann allerdings beweisen, dass er das Auto vor Jahren gekauft hat. Der Eigentümer, der sich seine zuvor gestohlene Sache eigenmächtig zurückholt, ist nach dem gesetzgeberischen Willen nicht schutzwürdig. Mangels Fremdheit der Sache hat er sich nicht nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht – er war Eigentümer des KfZ.