Äußerungen, die Richter in der mündlichen Urteilsbegründung tätigen, werden mit einiger Regelmäßigkeit von Medien aufgegriffen und wiedergegeben. Wenngleich solche Fälle in der heutigen Gerichtspraxis schwer vorstellbar sind: Das Beispiel mahnt doch dazu, dass in der mündlichen Urteilsbegründung jeder Versuchung widerstanden werden muss, den Angeklagten mit der mündlichen Urteilsbegründung vorzuführen oder ihm noch "eins mitzugeben." Das AG Tiergarten bestätigte auf Anfrage von LTO, dass der Richter den Begriff "Hochachtung" nutzte. Dem Richter verbleiben Freiheiten: So kann er Empörung artikulieren, mit dem Angeklagten „schimpfen“ oder ihm mit Nachdruck ins Gewissen reden. Der Aufsatz gibt einige Thesen seiner 2021 erschienenen Doktorarbeit "Außergesetzliches in der mündlichen Urteilsbegründung des Strafrichters" wieder.