Sein Ergebnis: So ein Verhalten kann missbräuchlich sein und den Anspruch auf Auskunft nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausschließen. G. selbst hatte sich für den Newsletter von Rottler angemeldet und die Einwilligung zur Datenverarbeitung durch Ankreuzen eines Kästchens bestätigt. Zwei Wochen später verlangte er von dem Optikerunternehmen mit Sitz im sauerländischen Arnsberg Auskunft über seine Daten nach Art. Generalanwalt: Schranken durch RechtsmissbrauchDie Einschätzung des Generalanwalts jedenfalls ist klar: Die Rechtsausübung darf den Zielen der DSGVO nicht zuwiderlaufen, der Rechtsmissbrauch setzt die Schranken. 18 C 3234/23) war der Sachverhalt im Wesentlichen identisch mit dem, um den es jetzt in Arnsberg geht: Newsletter abonnieren, vergeblich Auskunft verlangen, Schadensersatz fordern.