Doch das Finanzgericht (FG) Münster machte kurzen Prozess: Einen Vermögensschaden aus einem Trickbetrug kann man nicht von der Steuer absetzen (Urt. Maßgeblich war § 33 EStG, der es erlaubt, sogenannte "außergewöhnliche Belastungen" steuerlich geltend zu machen – also Kosten, die zwangsläufig entstehen und die die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht tragen muss. Hinzu komme, dass die Zahlung nicht der Sicherung des existenziellen Bedarfs diente, sondern aus frei verfügbaren liquiden Mitteln bestritten wurde. Bei der Klägerin war dies nicht der Fall: Sie war lediglich zufällig von den Tätern ausgewählt worden und hatte kein eigenes Fehlverhalten begangen. Anschließend wird untersucht, ob zumutbare Handlungsalternativen bestanden, die den Erpressungsversuch mit einiger Sicherheit wirkungslos machen konnten.