Doch das Gericht, das die Anklage prüft, ist sich jetzt unsicher: Muss der Generalbundesanwalt den Fall womöglich doch an sich ziehen? Der Generalbundesanwalt (GBA) hatte dies bisher verneint und die Sache deshalb in den Händen der örtlichen Generalstaatsanwaltschaft (GenStA) gelassen. Doch im Zuge der Anklageprüfung durch das Landgericht (LG) Magdeburg kamen nun Zweifel an der Einschätzung des GBA auf. Denn ausgehend von der Ansicht der Kammer wäre erstens nicht die GenStA, sondern der GBA für die Strafverfolgung zuständig. Nach § 142a GVG hat eine solche Vorlage in Staatsschutzsachen über den GBA zu erfolgen – diesen Weg geht die Kammer auch hier im Magedeburger Fall.