Das und der Inhalt des Papiers haben die Gerichte aber mehr als stutzig gemacht. Konkret bedeutet das, dass das Gericht zweifellos von der Errichtung, der Form und dem Inhalt des Testaments überzeugt sein muss. Das OLG aber bestätigte jetzt die Entscheidung des Amtsgerichts, weil dieses das Testament des Verstorbenen aus guten Gründen angezweifelt habe. Zwar sagten beide aus, dass der Verstorbene das Testament innerhalb von etwa 30 Minuten geschrieben und laut vorgelesen habe. Zudem habe keiner der Zeugen beobachtet, dass der Verstorbene das Schriftstück tatsächlich eigenhändig unterschrieben habe.