WerbungEin Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags kommt zu dem Ergebnis, dass öffentliche Auftraggeber Open-Source-Software unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich in Ausschreibungen verlangen dürfen. Damit widersprechen die Juristen einer weit verbreiteten Annahme in Behörden, wonach eine Bevorzugung freier Software grundsätzlich gegen das Vergaberecht verstoße. Die Richter stellten Anfang 2025 klar, dass öffentliche Auftraggeber einer dauerhaften Abhängigkeit von einzelnen Softwareanbietern nicht tatenlos Vorschub leisten dürfen. Nach Auffassung des EuGH dürfen Behörden eine solche selbst geschaffene Abhängigkeit später nicht als Begründung für Direktvergaben ohne Ausschreibung heranziehen. Stattdessen sollen sie bereits bei der Erstbeschaffung darauf achten, langfristig Wettbewerb zu ermöglichen und den Markt regelmäßig zu beobachten.