Stattfinden darf der Lesekreis ohne Einmischung staatlicher Behörden anscheinend nur, solange er sich nicht „aktiv-kämpferisch“ für Marx‘ Ideen einsetzt, da „die von Marx begründete Gesellschaftstheorie“ in wesentlichen Punkten mit den „Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar“ sei. Die von Marx begründete Gesellschaftstheorie – mit der sich der Kläger befasst – dürfte in wesentlichen Punkten mit den in § 5 Abs. So liegt nach Marx zwischen der kapitalistischen und der kommunistischen Gesellschaft die Periode der revolutionären Umwandlung der einen in die andere. Im Gegensatz zu der Aussage der Richter stimmt Marx also völlig mit dem Artikel 38 Abs. Marx hat seit seinen frühesten Auseinandersetzungen mit der Preußischen Regierung immer die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive verteidigt.