58264Eine Frau rutscht im Supermarkt auf einem Salatblatt aus und will 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Betreiberin. Die Verkaufsflächen müssen in angemessenen Abständen kontrolliert werden, um Gefahren zu erkennen und zu beseitigen. Wenn Gefahren nicht sofort entfernt werden können, etwa während Reinigungsarbeiten, sind diese durch Warnhinweise oder Absperrungen deutlich zu markieren. Ergänzt wird diese Vorschrift durch das Prinzip, dass jeder für Gefahren, die aus seinem eigenen Verantwortungsbereich entstehen, Sorge tragen muss. Die Kammer führte weiter aus, dass Gefahren, die durch das Verhalten anderer Kunden entstehen – wie etwa ein liegengelassenes Salatblatt – nicht vollständig ausgeschlossen werden können.