Und gemäß § 9 KSG muss die Bundesregierung ein Klimaschutzprogramm beschließen, um zu regeln, mit welchen Maßnahmen dieses Ziel erreicht werden soll. Die DUH wollte sicherstellen, dass genau das passiert: Sie klagte – erst darauf, dass die Bundesregierung überhaupt ein Klimaschutzprogramm vorlegt. So könne das Klimaschutzprogramm durchaus Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein, es handele sich um umweltbezogene Rechtsvorschriften, so das BVerwG. März 2026 noch kein Klimaschutzprogramm der Merz-Regierung vorliegen oder nur eins, das nicht ausreicht, werde man ab dem 26. Und sollten die Klimaziele für 2030 damit nicht erreicht werden, kann der Bundesregierung ein Zwangsgeld drohen.