Hessischer Eigensinn Staatsgerichtshof setzt neue Akzente zur WahlrechtsgleichheitKurz vor den Kommunalwahlen hat der Hessische Staatsgerichtshof eine Änderung des Kommunalwahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt, mit der CDU und SPD im Frühjahr vergangenen Jahres die Sitzzuteilung bei Kommunalwahlen vom Hare-Niemeyer-Verfahren zurück zum d’Hondtschen Höchstzahlverfahren geändert haben. Während die Koalitionäre ursprünglich auch darüber nachdachten, ob sie die im Jahr 2000 entfallene (Streichung § 22 Abs. 2 KWahlG a. F.) Sperrklausel wiedereinführen, entschieden sie sich stattdessen recht kurzfristig für die kleine Lösung. Das bedeutet aber nicht, dass die Länder dabei die Maßstäbe der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für die Gleichheit der Wahl nach Art. Der Staatsgerichtshof beließ es insoweit bei recht allgemeinen Bezugnahmen auf die mathematischen Sachverständigen und das rechts- und wahlmathematische Schrifttum (Rn.